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Was bedeutet „Corona“ für die Pferdegesundheit?

Die Welt im Ausnahmezustand – Pandemie und ihre Folgen für Pferde, Reiter und Besitzer

Stand: 27.04 2020

Seit dem 17.März 2020 ist alles anders: „Shut down“ ist das Zauberwort und Social Distancing die neue Nähe – sowohl privat aus auch in Pferdebetrieben.

Wie gehen wir mit der Situation um? Wer darf noch zu seinem Pferd und wer nicht? Darf geritten oder nur bewegt werden? Dürfen Ausritte stattfinden? Darf die Reithalle noch genutzt werden?

Aktuell finden sich auf der Homepage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) folgende Aussagen:

Die nachfolgenden Regelungen hat die FN den Behörden auf Grundlage des deutschen Tierschutzgesetzes als Vorschlag unterbreitet, um das Tierwohl sicherzustellen. Wir bemühen uns darum, eine sachgerechte Regelung für die Versorgung der Pferde zu erwirken.

Für alle Pferde auf der Reitanlage muss folgendes sichergestellt sein:

  • Pferdegerechte Fütterung
  • Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken)
  • Tägliche Tierkontrolle (Ist das Pferd gesund? Hat es Verletzungen?)
  • Täglich mehrstündige Bewegung zusammengesetzt aus kontrollierter (z.B. Reiten/Longieren) und freier Bewegung (Auslauf auf dem Paddock/der Weide) sind essentiell für physisches und psychisches Wohlbefinden sowie die Gesunderhaltung des Pferdes.Für den Fall, dass Pferde ein ausreichendes Angebot an freier Bewegung haben und der Trainings-, Ausbildungs- sowie Gesundheitszustand dies zulässt, ist ein Verzicht auf zusätzliche kontrollierte Bewegung vertretbar.
  • Notwendige tierärztliche und/oder therapeutische Versorgung
  • Dringend notwendige Versorgung durch den Schmied

Alle Menschen auf der Reitanlage müssen sich an folgende Hygiene-Regeln halten:

  • Personen mit Krankheitssymptomen dürfen den Stall/die Reitanlage nicht betreten
  • Ausschließlich die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen haben Zutritt zum Stall/zur Reitanlage
  • Jedweder Kontakt der Menschen untereinander muss vermieden werden, auch auf Begrüßungsrituale muss verzichtet werden
  • Die allgemeinen Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz sind zu jeder Zeit einzuhalten:
    • Unmittelbar nach dem Betreten der Anlage ist auf direktem Wege der Sanitärbereich aufzusuchen und sich entsprechend gründlich die Hände zu waschen, bevor weitere Gegenstände wie z.B. Putzzeug etc. angefasst werden
    • Einweghandtücher sind zu benutzen
    • Nach der Versorgung der Pferde ist wiederum der Sanitärbereich aufzusuchen und sich abermals gründlich die Hände zu waschen, bevor der Heimweg angetreten wird
  • Die Vor- und Nachbereitung der Pferde muss mit entsprechenden räumlichen Abständen der Menschen/Pferde voneinander erfolgen
  • Die Vereinbarung von tierärztlichen Terminen und Schmiedebesuchen unterliegen der Koordination des Betriebsleiters
  • Die Aufenthalts-/Sozialräume bleiben geschlossen

Reitschulen/Schulpferde
Durch den Ausfall des Reitunterrichts für Reitschulen muss die Bewegung der Pferde durch einen Notbewegungsplan (s. unten) sichergestellt werden. Hier sind strikte hygienische sowie regionale und bundesweite behördliche Vorgaben unbedingt zu beachten. Unter dieser Maßgabe hält die FN folgendes für fachlich notwendig:

  • Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter erstellt einen Anwesenheitsplan für die notwendigen Personen, die für die Versorgung und Bewegung der Pferde Zutritt zum Stall und der Reitanlage benötigen
  • Es werden Anwesenheitszeiten vorgegeben, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall/auf der Reitanlage befinden, zu minimieren
  • Die einzelnen Pferde müssen nachweislich den Reitern zugeordnet werden. Dies ist zu dokumentieren.
  • Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter muss die Anwesenheitszeiten dokumentieren
  • Nur Reitschüler, die eigenständig ein Pferd vorbereiten, reiten und nachher versorgen können, sind von der verantwortlichen Person des Vereins/Betriebs auf freiwilliger Basis dafür vorzusehen
  • Die fachkompetente Koordination/Zuteilung dieser „Notbewegungshelfer“ übernimmt entweder der Betriebsleiter, ein Vorstandsmitglied oder der leitende Reitlehrer
  • Die Pferdebewegung auf dem Reitplatz/in der Reitbahn bedarf einer fachkundigen Aufsicht, die die Sicherheit gewährt
  • Bei der Versorgung und Bewegung der Pferde sind jedwede Kontakte zu anderen Reitern und aufsichtführenden Personen zu vermeiden sowie ein Abstand von mehreren Metern einzuhalten
  • Die Anzahl von vier Pferden pro Bewegungsfläche (20mx40m Fläche) wird fachlich und hygienisch als vertretbar, aber als Obergrenze gesehen (immer abhängig von der Größe der Reitfläche, als Orientierung dienen pro Pferd ca. 200 Quadratmeter.)

Pensionsställe/Privatpferde
Um die Versorgung und Bewegung der Pensionspferde sicherstellen zu können, benötigt der Betriebsleiter Unterstützung durch die Besitzer bzw. Reiter. Auch hier sind strikte hygienische sowie regionale und bundesweite behördliche Vorgaben unbedingt zu beachten. Unter dieser Maßgabe hält die FN folgendes für fachlich notwendig:

  • Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter erstellt einen Anwesenheitsplan für die notwendigen Personen, die für die Versorgung und Bewegung der Pferde Zutritt zum Stall und der Reitanlage benötigen
  • Es werden Anwesenheitszeiten vorgegeben, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall/auf der Anlage befinden, zu minimieren
  • Die Einbestellung von Tierarzt und Schmied erfolgt nur durch die verantwortliche Person des Betriebs/Vereins
  • Bei der Versorgung und Bewegung der Pferde sind jedwede Kontakte zu anderen Einstallern zu vermeiden und ein Abstand von mehreren Metern einzuhalten
  • Räumliche Abstände zum Stallpersonal sind in gleicher Weise sicherzustellen
  • Die Anzahl von vier Pferden pro Bewegungsfläche (20mx40m Fläche) wird fachlich und hygienisch als vertretbar, aber als Obergrenze gesehen (immer abhängig von der Größe der Reitfläche, als Orientierung dienen pro Pferd ca. 200 Quadratmeter)

Ansonsten ist um Verständnis zu bitten, dass kein weiterer Publikumsverkehr auf der Reitanlage zuglassen werden kann. Personen, die nicht für die Versorgung und Bewegung der Pferde vorgesehen sind, dürfen die Anlage nicht betreten.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hält die Position der FN für nachvollziehbar und berechtigt. Jedoch müssen nun die einzelnen Bundesländer konkrete Vorgaben erlassen. In folgenden Bundesländern gibt es bereits Regelungen:

Für private Pferdehalter findet sich dort folgende Information:

Private Pferdehalter müssen genauso wie Vereine und Betriebe Maßnahmen ergreifen, die gleichzeitig die Gesundheit der Menschen UND der Pferde unter den Tierschutzvorgaben sicherstellen. Dabei geht es nicht mehr darum, ob Reitunterricht stattfinden darf oder nicht, sondern allein darum, dass die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde (siehe Frage "Darf ich noch zum Pferd? Darf ich noch reiten?") sichergestellt wird. Wir raten dringend dazu, sich auch an die FN-Position zu halten. Jedoch sind für die Umsetzung der Vorgaben der Bundesregierung die Bundesländer, Städte und Gemeinden zuständig. Dort gibt es nach und nach unterschiedliche Regelungen und Erlässe, die von den FN-Empfehlungen abweichen. Die FN rät allen Pferdesportlern, sich die Veröffentlichungen der Regierung des eigenen Bundeslandes durchzulesen und beim Ordnungsamt der eigenen Stadt/Gemeinde nachzufragen, ob es konkrete Regelungen für den Pferdesport gibt.

Wir raten privaten Pferdehaltern außerdem dazu, auf dem Weg vom und zum Pferdestall eine Selbsterklärung sowie einen Ausdruck der FN-Position bei sich zu tragen. In der Selbsterklärung sollte stehen, dass man allein aus dem Grund unterwegs ist, die notwendige Versorgung und Bewegung eines oder mehrerer Pferde sicherzustellen. Ein Muster für die Selbsterklärung und das Dokument zur FN-Position stehen oben unter "Downloads" zur Verfügung. Die FN hat jedoch keine Hoheitsgewalt. Etwaigen regionalen behördlichen Anweisungen sind daher zwingend Folge zu leisten.

Wie kann ich die Versorgung/Bewegung der Pferde im Falle einer Ausgangssperre sicherstellen?
Zum aktuellen Zeitpunkt ist nicht absehbar, wie eine Ausgangssperre in Deutschland konkret aussehen und welche Ausnahmen es in den Bundesländern geben könnte. Nach fachlicher Einschätzung der FN muss auch bei einer Ausgangssperre die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde sichergestellt werden. Das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hält diese FN-Position für nachvollziehbar und berechtigt. Die FN rät Vereinen, Betrieben und privaten Pferdehaltern deshalb, Notversorgungspläne aufzustellen. Wie diese aussehen sollten, ist oben unter "Downloads" einsehbar.

Für den Fall, dass Behörden anders entscheiden, muss der Besitzer/Betreiber der Anlage bzw. Selbstversorger eine überlebenswichtige Notversorgung und Notbewegung mit minimalem Personal dennoch sicherstellen. Im schlimmsten Fall könnten Pferdebesitzer und Reiter dann nicht mehr das Haus verlassen, um sich um die Pferde zu kümmern. Die Situation wäre dann ähnlich, wie wenn sie unter Quarantäne gestellt wären. Wir setzen uns mit aller Kraft dafür ein, einen solchen Fall zu verhindern.

Hinweise:

  • Etwaige Medikamentenpläne und Futterbesonderheiten für die Pferde müssen zentral verfügbar sein.
  • Der Anlagenbesitzer/-betreiber muss einen Notfallplan vorbereiten, um mit minimalstem Personal eine Notversorgung der Pferde alleine sicherstellen zu können.
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Ich wohne in einem deutschen Grenzgebiet und mein Pferd steht im benachbarten Ausland. Durch die Grenzschließungen kann ich nicht mehr zu meinem Pferd fahren. Was kann ich jetzt tun?
Noch nicht auf alle Fragen haben wir schon jetzt eine zufriedenstellende Antwort – so auch für diese besonders tragischen Fälle, zu denen es nun an den deutschen Grenzen kommt. Wir haben allergrößtes Verständnis für die Sorgen und Nöte der Pferdehalter. So hart es aber leider klingt – nach unserem Kenntnisstand werden die Pferdehalter nicht zu ihren Pferden im Ausland kommen können, wenn dies die Anweisungen der örtlichen Behörden und/oder der Polizei sind. Wir können ihnen nur raten, ihr sehr verständliches und notwendiges Anliegen per E-Mail an ihren zuständigen Amtsveterinär zu schicken. Der auf der deutschen Seite regional zuständige Amtsveterinär sollte auf dem Briefpapier des entsprechenden Landkreises (oder wenigstens per E-Mail) die tiermedizinische Notwendigkeit für den Grenzübertritt bestätigen. Dieses amtliche Dokument kann an der Grenze vielleicht weiterhelfen. Bis dahin sollten die Pferdehalter die E-Mail an den Amtsveterinär ausdrucken und beim Grenzübergang vorzeigen, um damit als „Eigenbeleg“ das Anliegen nachweisen zu können. Möglicherweise kann es helfen, in Reitbekleidung an die Grenze zu fahren, um deutlich zu machen, dass der alleinige Zweck des Grenzübertritts die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde ist. Ob dieses Vorgehen sowie das amtliche Dokument tatsächlich von den Grenzbeamten akzeptiert wird, können wir jedoch nicht mit Sicherheit sagen. Deshalb sollten die Pferdehalter dringend alternative Personen auf der anderen Seite der Grenze ausfindig machen, die ihre Pferde versorgen können/könnten, wenn es keine andere Lösung dafür geben sollte.

Dürfen nichtdeutsche Staatsbürger nach Deutschland einreisen, wenn sie ein Tier, das in Deutschland untergebracht ist, versorgen müssen?
Die Bundespolizei beantwortet diese und weitere Fragen in ihren FAQ, die unter folgendem Link unter dem Punkt „Darf ich als nichtdeutscher Staatsbürger nach Deutschland einreisen, wenn …“ zu finden sind: www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2020/03/200317_faq.html

Darf ein Stallbetreiber den Betrieb für Pferdebesitzer / Einstaller komplett schließen?

Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefs der Bundesländer vom 16. März 2020 ist der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen für den Publikumsverkehr zu schließen. Dies betrifft grundsätzlich auch Pferdesportanlagen. Ein zeitliches Ende dieser Schließung wurde nicht bekannt gegeben. Die Betreiber der Pferdesportanlagen sind hier in der Verantwortung und müssen für die Einhaltung der behördlichen Anordnungen gerade stehen. Inzwischen finden polizeiliche Kontrollen dieser Schließungen statt. Es ist deshalb zulässig und erforderlich, Vorkehrungen zu treffen, um das Besucheraufkommen auf den Anlagen zu verringern.

Alle Maßnahmen, die derzeit von der Bundesregierung und den Ländern ergriffen werden, haben ein Ziel: die Eindämmung des Coronavirus. Daher werden alle Menschen gebeten, so viel wie möglich zu Hause zu bleiben.

Inzwischen haben einige Bundesländer entsprechende Regelungen veröffentlicht, die unter Einhaltung bestimmter Vorgaben die absolut notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde durch die Eigentümer bzw. deren Vertreter ausdrücklich zulassen. Eine Liste der Sonderregelungen und Erlasse der Bundesländer ist unter der obenstehenden Frage: „Was müssen Vereine und Betriebe beachten?“ zu finden. Dabei muss aber der jeweilige Personenkreis so klein wie möglich gehalten werden. Für diese Position hat die FN auch den Rückhalt des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Allerdings bedeutet das nicht, dass in den Ställen „Normalbetrieb“ herrscht. Der Aufenthalt im Stall ist also unbedingt auf das absolute Mindestmaß zu verkürzen, um das Tierwohl sicherzustellen. Das heißt: Der Aufenthalt im Stall/auf der Anlage darf ausschließlich der notwendigen Versorgung/Bewegung der Pferde dienen und nicht der Freizeitbeschäftigung.

Der Betreiber/Besitzer der Anlage hat das Hausrecht und muss beurteilen, welche notwendigen Aktivitäten rund um Versorgung und Bewegung der Pferde auf seiner Anlage noch stattfinden können. Zu seinem eigenen gesundheitlichen Schutz und zum gesundheitlichen Schutz seiner Kunden und Mitarbeiter hat er das Recht, Personen der Anlage zu verweisen bzw. diese nicht betreten zu lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese sich nicht an die Vorgaben zur Verhinderung einer Ausbreitung des Coronavirus halten. Je nach Einzelfall ist auch eine vollständige Schließung der Anlage möglich. Der Anlagenbetreiber ist rechtlich für die Einhaltung der behördlichen Vorgaben verantwortlich. Wenn er Betretungsverbote ausspricht, muss er neben der notwendigen Versorgung sicherstellen, dass Pferde ein ausreichendes Angebot an freier Bewegung haben. Sollte der Trainings-, Ausbildungs- sowie Gesundheitszustand dies zulassen, ist ein Verzicht auf zusätzliche kontrollierte Bewegung vertretbar. Sollte dies nicht möglich sein, muss er Notbewegungspläne (oben unter Downloads) aufstellen – stets in enger Abstimmung mit den Pferdebesitzern/Einstellern.

Gemeinsam nach Lösungen und Kompromissen suchen
Wir befinden uns derzeit in einer absoluten Ausnahmesituation, die von uns allen einen immensen Verzicht auf den gewohnten Lebensalltag bedeutet. Die ist für uns alle eine große Herausforderung, die wir nur gemeinsam bewältigen können. Wir empfehlen allen Parteien/Betriebsleitern/Einstellern/Vereinsmitgliedern deshalb dringend, aufeinander zuzugehen und nach einer gemeinsamen Lösung und Kompromissen zu suchen. Diese sind individuell für die jeweilige Anlage und deren Gegebenheiten vor Ort zu erarbeiten. Niemandem ist geholfen, wenn Reitanlagen und Vereine aufgrund der Krise geschlossen werden müssen oder in finanzielle Not geraten. Ebenso müssen für uns alle die Eindämmung des Virus und das Wohl unser Pferde an oberster Stelle stehen.

Es geht also nur gemeinsam. Wir ermutigen die Betreiber/Besitzer der Anlagen deshalb, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um einerseits den behördlichen Vorgaben gerecht zu werden und andererseits unter den genannten Auflagen die nötige Betreuung der Pferde durch die Besitzer zu ermöglichen. Diese Notsituation darf aber nicht ausgenutzt werden, um persönliche Konflikte auszutragen. Ebenso appellieren wir an das Gewissen der Pferdebesitzer, die Zeit im Stall/auf der Anlage auf das absolute Mindestmaß zu begrenzen. Sollte es nicht möglich sein, eine gemeinsame Lösung zu finden, dann muss der Anlagenbetreiber/-besitzer das Pferd/die Pferde herausgeben. Von nicht zwingend erforderlichen Stallwechseln raten wir in der aktuellen Situation allerdings ab.

Darf ich noch zum Pferd? Darf ich noch reiten / ausreiten?

Was heißt notwendige Versorgung und Bewegung von Pferden?
Die Grundversorgung besteht aus der pferdegerechten Fütterung, der Pflege und Kontrolle der Unterbringung der Pferde sowie aus der täglichen Kontrolle der Tiere auf Krankheiten und Verletzungen. Darüber hinaus benötigen einige Pferde eine weitreichendere tägliche Betreuung, z.B. die Gabe von Medikamenten und Zusatzfuttermitteln, das Bedampfen oder Befeuchten von Heu oder das Wechseln von Verbänden. Die notwendige, tägliche Versorgung ist dementsprechend individuell auf das jeweilige Pferd abzustimmen.

Die Definition einer pferdegerechten Bewegung ergibt sich aus den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Sie besagen u.a., dass Pferde einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung haben. Kontrollierte Bewegung (reiten, longieren etc.) kann die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen – es geht also um eine Kombination beider Bewegungsarten, immer an die Gegebenheiten der jeweiligen Reitanlage und an das individuelle Pferd angepasst. Für den Fall, dass Pferde ein ausreichendes Angebot an freier Bewegung haben und der Trainings-, Ausbildungs- sowie Gesundheitszustand dies zulässt, ist ein Verzicht auf zusätzliche kontrollierte Bewegung vertretbar.

Der Betreiber/Besitzer der Anlage hat das Hausrecht und muss beurteilen, welche notwendigen Aktivitäten rund um Versorgung und Bewegung der Pferde auf seiner Anlage noch stattfinden können. Zu seinem eigenen gesundheitlichen Schutz und zum gesundheitlichen Schutz seiner Kunden hat er das Recht, Personen der Anlage zu verweisen bzw. diese nicht betreten zu lassen. Der Anlagenbetreiber ist rechtlich für die Einhaltung der behördlichen Vorgaben verantwortlich. Wenn er Betretungsverbote ausspricht, muss er aber zumindest die ausreichende freie Bewegung der Pferde sicherstellen. Sollte dies nicht möglich sein, muss er Notbewegungspläne (siehe oben unter Downloads) aufstellen – stets in enger Abstimmung mit den Pferdebesitzern/Einstellern.

Darf ich als Berufsreiter den Beritt von Kundenpferden noch fortsetzen? 
Alle Tätigkeiten in Pferdebetrieben und Vereinen sind auf das zur Wahrung des Tierwohls zwingend erforderliche Maß zu beschränken. Das gilt auch für das Bewegungspensum der Pferde. In diesem Rahmen ist es nach unserer Auffassung unerheblich, ob die Pferde von den Eigentümern oder einem beauftragten Bereiter versorgt werden. Grundsätzlich ändert sich - rein tierschutzrechtlich - nach einer Ausgangssperre nichts an der aktuellen Situation. Unter Umständen anders lautende Vorgaben der regionalen bzw. örtlichen Behörden müssen jedoch beachtet werden.

Die FN und ihre Mitgliedsverbände setzen sich dafür ein, dass dies auch bundesweit möglich gemacht wird. Weitere Aktualisierungen werden hier ergänzt. 

Darf ich mit dem Pferd noch ausreiten oder mit der Kutsche draußen fahren?
Am 22. März wurden für alle Bundesländer verschärfte Bewegungseinschränkungen ausgesprochen. Damit darf man sich nur noch alleine oder zu zweit draußen bewegen. Ein Ausritt bzw. eine Ausfahrt ohne Begleitung halten wir aus Sicherheitsgründen für problematisch. Sofern an einem Ausritt zwei Personen teilnehmen, dürften aus unserer Sicht Ausritte rechtlich zulässig sein, sofern bei der Vor- und Nachbereitung der Pferde alle Vorgaben zur Eindämmung des Coronavirus eingehalten werden. Anders als bei einem Ausritt zu zweit kommen sich zwei Menschen auf der Kutsche allerdings deutlich näher (geforderter Abstand mindestens 1,5 Meter). Es sollte dabei aber immer auch auf die „Außenwirkung“ und die Sicherheit geachtet werden. Als Pferdebesitzer können wir uns freuen, dass wir aus tierschutzrechtlichen Gründen unsere Pferde versorgen und bewegen dürfen und sollten diese Ausnahmeregelung nicht aufs Spiel setzen.

Weiterführende Informationen finden sich unter https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus täglich aktuell.

Dort finden sich auch folgende Downloads:

Die nachfolgend aufgeführten Musterpläne erleichtern Ihnen die Erstellung von Notfallversorgungs- und Bewegungsplänen.

  • Handlungsempfehlungen für die Wiederaufnahme des Reitunterrichts an Tag X
  • FN-Position: Download Notfallplan für Reitschulen und Pensionsställe
  • Der Notbewegungsplan bietet Hilfe bei der Einteilung der Personen, die sich zur Bewegung der Pferde auf der Anlage befinden. Dieser Plan sollte vom Betriebsleiter in Absprache mit den verantwortlichen Bewegungshelfern erstellt werden.
    Download Notbewegungsplan 20 Pferde / Download Notbewegungsplan 48 Pferde
  • Der Pferdeversorgungsplan bietet Hilfe bei der Einteilung der Personen, die sich um die Versorgung der Pferde kümmern. Dieser Plan sollte vom Betriebsleiter in Absprache mit den verantwortlichen Versorgern erstellt werden. Download Pferdeversorgungsplan
  • Mit Hilfe der Anwesenheitsliste können die täglichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten der verantwortlichen Personen zu Pferdebewegung dokumentiert werden (pro Person ein Bogen). Damit wird die eigene Sorgfalt zur Verhinderung der weiteren Virusverbreitung gegenüber den Ordnungskräften dokumentiert. Das trägt dazu bei, Zwangsmaßnahmen zu verhindern. Download Anwesenheitsliste
  • Das Muster-Formular Zutrittsberechtigung ist für Personen vorgesehen, die in Vereinen und Betrieben für die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde vorgesehen sind. Dies sollte auf dem Vereinsbriefpapier ausgedruckt und vom Vereinsvorstand/Betriebsleiter unterzeichnet werden. Dieser bestätigt damit, wer für die notwendige Versorgung eines Pferdes auf seiner Reitanlage verantwortlich ist. Das unterzeichnete Formular ist in Kopie dem jeweiligen „Notversorger“ auszuhändigen. Die FN rät die Notversorger dringend dazu an, das Dokument stets in Verbindung mit dem Personalausweis und der Kopie des Pferdepasses mitzuführen und sich auf der Anlage an die Hygiene-Regeln zu halten. Die FN hat jedoch keine Hoheitsgewalt. Etwaigen regionalen behördlichen Anweisungen sind daher zwingend Folge zu leisten.
  • Das Muster-Formular Selbsterklärung ist für Eigentümer, Besitzer oder von diesen beauftragte Personen vorgesehen, die die notwendige Versorgung und Bewegung des Pferdes sicherstellen. Wir raten Eigentümern, Besitzern oder von diesen beauftragte Personen dringend dazu an, das Dokument stets in Verbindung mit dem Personalausweis und der Kopie des Pferdepasses mitzuführen und sich auf der Anlage an die Hygiene-Regeln zu halten. Die FN hat jedoch keine Hoheitsgewalt. Etwaigen regionalen behördlichen Anweisungen sind daher zwingend Folge zu leisten.
  • Merkblatt für durch behördliche Schließung und sonstige stark einschneidende Maßnahmen betroffene Pferdebetriebe